Förderrichtlinie der Stiftung Atomerbe

Durch den Betrieb von Atomkraftwerken sind allein in Deutschland mehrere Hunderttausend Tonnen Atommüll angefallen. Dieser gesundheitsgefährdende radioaktive Abfall muss für menschlich kaum vorstellbare Zeiträume von etwa einer Million Jahren sicher verwahrt werden. Um einen möglichst verantwortungsvollen Umgang mit diesen Hinterlassenschaften zu gewährleisten, wird es auch zukünftig nötig sein, dass sich die Betroffenen, unabhängige Wissenschaftler*innen und gesellschaftliche Organisationen in Fragen der Atommüll-Lagerung kritisch einbringen. In Verantwortung gegenüber der heutigen und allen zukünftigen Generationen sowie im Bewusstsein der Dimension der gesellschaftlichen und technischen Herausforderung wurde die Stiftung Atomerbe gegründet.

 

1. Der Förderzweck

Die Stiftung Atomerbe verwendet Zuwendungen Dritter sowie Erträge des Stiftungsvermögens für die Förderung des bestmöglichen Schutzes der Umwelt vor den Gefahren radioaktiver Abfälle. Die Aufgabe der Stiftung ist es, den Betroffenen zu ermöglichen, den staatlichen Umgang mit radioaktiven Abfällen kritisch zu begleiten und zu hinterfragen sowie Fehlentwicklungen zu benennen und öffentlich zu machen. Denn nur, wenn sich die Betroffenen auf Augenhöhe einbringen können, ist ein verantwortungsvoller Umgang mit dem Atommüll erreichbar.

 

2. Gegenstand der Förderung

Nach dieser Richtlinie können insbesondere Projekte in diesen Bereichen finanziell gefördert werden:

  •  Information und Bildung, Diskussion und Meinungsaustausch
  • Forschung und Recherche
  • gemeinschaftliche Meinungsäußerungen
  • Stärkung des Engagements von Einzelpersonen oder Gruppen

 

Die finanzielle Förderung kann beantragt werden für:

  • Sachmittel
  • Honorare
  • Reisekosten
  • (anteilige) Personalkosten

 

3. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

  • Die Höhe der finanziellen Förderung beträgt pro Projekt in der Regel zwischen 500 und 2.000 Euro. Die maximale Förderhöhe pro Projekt beträgt also 2.000 Euro.
  • Eine Anschlussförderung des gleichen Projektes ist möglich.
  • Eine gewährte Zuwendung verfällt, wenn mit dem Projekt nicht innerhalb von 12 Monaten ab der Bewilligung begonnen worden ist.

 

4. Verfahren

  • Die Stiftung schüttet in der Regel zweimal jährlich Förderungen aus.
  • Antragsberechtigt sind steuerbegünstigte1 Organisationen, wenn diese sich im Sinne des Förderzweckes für den Schutz der Umwelt vor den Gefahren radioaktiver Abfälle einsetzen.
  • Förderungsanträge sind schriftlich an die Stiftung Atomerbe zu richten. Die jeweiligen Antragsfristen sind der Website der Stiftung Atomerbe zu entnehmen.
  • Anträge sollen enthalten:
    • Kurzbeschreibung des Projektes
    • Kostenkalkulation
    • Darstellung der Gesamtfinanzierung des Projekts
    • Begründung, weshalb Mittel der Stiftung benötigt werden
    • Aktueller Nachweis der Gemeinnützigkeit1
  • Ein Antrag darf höchstens vier DIN-A4-Seiten umfassen.
  • Sobald der Antrag vollständig vorliegt, erfolgen eine Prüfung und ggf. Nachfragen bei den Antragsteller*innen.
  • Der Stiftungsvorstand entscheidet, welche Organisationen im Rahmen des Förderzweckes in der jeweiligen Förderrunde mit welcher Summe gefördert werden.
  • Nach der Entscheidung werden alle Antragsteller*innen benachrichtigt.
  • Geförderte Organisationen müssen die zweckentsprechende Mittelverwendung gegenüber der Stiftung nachweisen. Dies geschieht durch einen Sach- und einen Finanzbericht und eine Spendenbescheinigung. Die Spendenbescheinigung ist auszustellen auf: Stiftung Atomerbe, c/o Stiftung Stifter für Stifter, Landshuter Allee 11, 80637 München. Originalbelege sind der Stiftung nur auf Anforderung vorzulegen.
  • Die geförderten Organisationen sollten sich um eine öffentliche Darstellung der geförderten Projekte bemühen, um auch auf diesem Weg den Stiftungszweck zu unterstützen.
  • Auf gedruckten Materialien und der Internetpräsenz des Projektes sollte die Förderung durch die Stiftung Atomerbe unter Verwendung des Stiftungs-Logos genannt werden, so lange das geförderte Projekt läuft.

 

5. Eine Förderung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

 

6. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

 

Anmerkung:

1 Organisationen und Initiativen, die selbst nicht steuerbegünstigt/gemeinnützig sind, können sich für ihr Projekt einen gemeinnützigen Kooperationspartner suchen, wenn dieser "Umweltschutz" als Zweck in seiner Satzung angegeben hat. In Ausnahmefällen kommt auch die Anti-Atom-Organisation .ausgestrahlt als gemeinnütziger Kooperationspartner in Frage. Wer Fragen zum Thema Gemeinnützigkeit hat, kann sich gerne an die Stiftung wenden.


Stand: Oktober 2021


Förderrichtlinie als PDF